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Zwischenlagerung / Transport

Abfälle, Transportbehälter, Transport, Zwischenlagerung, staatliche Verwahrung

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Zulassungspflichtige und nicht zulassungspflichtige Bauarten

Grundsätzlich ist für jede Bauart von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe die Übereinstimmung mit den anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften nachzuweisen. Dabei wird zwischen zulassungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Bauarten unterschieden.

zulassungspflichtige Bauartennicht zulassungspflichtige Bauarten
  • Versandstücke vom Typ B(U), Typ B(M), Typ C
  • Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und die nicht von den für spaltbare Stoffe geltenden Zulassungsanforderungen der Vorschriften ausgenommen sind
  • Versandstücke, die mindesten 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten
  • freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke vom Typ IP-1, Typ IP-2 oder Typ IP-3, Typ A-Versandstücke

Das Verfahren für die Zulassung von Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe in Deutschland ist in der Richtlinie R 003 erläutert. Außerdem bietet der Technische Leitfaden „Sicherheitsbericht für Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe“ weitere Hinweise zu Inhalt und Aufbau eines Sicherheitsberichts (als Nachweis für die Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen) für zulassungspflichtige Bauarten. Hier finden sich auch Informationen und Hilfestellung zur Erstellung eines dokumentarischen Nachweises der Übereinstimmung mit den Vorschriften für nicht zulassungspflichtige Bauarten.

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Bauart-Zulassung sowohl von Versandstücken vom Typ B(U), Typ B(M) und Typ C als auch von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten und die nicht von den für spaltbare Stoffe geltenden Zulassungsanforderungen der Vorschriften ausgenommen sind.

Der „Leitfaden für die Beförderung von Stoffen, die spaltbare Nuklide enthalten“ bietet Hilfestellung bei der Einordnung spaltbarer Stoffe sowie Hinweise zur Anwendung der entsprechenden Vorschriften.

Anerkennung von ausländischen Behälterzulassungen

Um zulassungspflichtige Versandstücke mit einer ausländischen Bauart-Zulassung in Deutschland befördern zu können, ist unter Umständen eine Anerkennung durch die national zuständige Behörde erforderlich. Das BASE ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Anerkennungen für ausländische Behälterzulassungen. Das Verfahren für die Anerkennung ist ebenfalls in der Richtlinie R 003 erläutert.

Stand: 11.10.2023