-
BASE
Unternavigationspunkte
BASE
- Das Bundesamt
- BASE-Laboratorium
- Ausschreibungen
- Gesetze und Regelungen
- Häufig genutzte Rechtsvorschriften
- Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz
- Aktuelle Änderungen
- 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht
- 1B - Weiteres Recht
- 1C - Transportrecht
- 1D - Bilaterale Vereinbarungen
- 1E - Multilaterale Vereinbarungen
- 1F - Recht der EU
- 2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- 3 Bekanntmachungen des BMUV und des vormals zuständigen BMI
- 4 Relevante Vorschriften und Empfehlungen
- 5 Kerntechnischer Ausschuss (KTA)
- 6 Wichtige Gremien
- Anhang zum RS-Handbuch
- A.1 Englische Übersetzungen des Regelwerkes
- Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition (in Überarbeitung)
- Reden und Interviews
- BASE-Themen im Bundestag
-
Themen
Unternavigationspunkte
Themen
Nukleare Sicherheit
Zwischenlagerung / Transport
Endlagersuche
Zur Beförderungsgenehmigung Lingen - Leibstadt
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat 2020 eine Ausfuhrgenehmigung von unbestrahlten Brennelementen in das schweizerische Atomkraftwerk in Leibstadt erteilt. Gegen die Genehmigung hat eine Umweltvereinigung Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren läuft derzeit.
Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens haben zwei Privatpersonen am 12. Januar 2021 auch gegen die im Januar 2020 vom BASE erteilte Beförderungsgenehmigung, die den Transport auf deutschem Gebiet gestattet, Widerspruch erhoben. Diesen hat das BASE mit Bescheid vom 19. Januar 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen können Anwohner in der Umgebung der Strecke unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch erheben. Diese sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zum Hintergrund
Zur Ausfuhrgenehmigung: Gegen die Ausfuhrgenehmigung von unbestrahlten Brennelementen in das schweizerische Atomkraftwerk hat eine Umweltvereinigung Widerspruch eingelegt. Medien berichteten zuletzt darüber, dass das abgebende Unternehmen ANF im Dezember 2020 zwei Transporte durchführen ließ, obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob auf Grund der eingelegten Widersprüche eine Ausfuhr hätte stattfinden dürfen. Die Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr in die Schweiz, die insbesondere die Zuverlässigkeitsprüfung des Ausführers umfasst, erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn.
Zur Beförderungsgenehmigung des BASE: Das BASE erteilt keine Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen. Es prüft gemäß dem Atomgesetz im Rahmen von Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport auf deutschem Gebiet. Dabei ist unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen, nicht aber die Zuverlässigkeit des Ausführers zu überprüfen. Das BASE hat nach Bekanntwerden der Vorfälle u.a. die Inhaberin der Beförderungsgenehmigung zur Stellungnahme aufgefordert, um auf dieser Grundlage prüfen zu können, ob sich hieraus eine Relevanz für die Genehmigungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit des Beförderers ergibt.
Stand: 20.01.2021