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BASE weist Widerspruch des BUND gegen eine Transportgenehmigung zurück

Notizblock GenehmigungQuelle: pixabay


Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat 2020 eine Ausfuhrgenehmigung von unbestrahlten Brennelementen in das schweizerische Atomkraftwerk in Leibstadt erteilt. Gegen die Genehmigung hatte eine Umweltvereinigung Widerspruch eingelegt.

Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens hatte der Umweltverband BUND Landesverband Baden-Württemberg e.V. am 20. Januar 2021 auch gegen die im Januar 2020 - also etwa ein Jahr vorher - vom BASE erteilte Beförderungsgenehmigung, die den Transport auf deutschem Gebiet gestattet, Widerspruch erhoben. Das BASE hat den Widerspruch nach sorgfältiger Prüfung mit Bescheid vom 04. März zurückgewiesen. Der Umweltverband trug im Januar dieses Jahres vor, dem Transporteur fehle es an der Zuverlässigkeit, da er in der Zwischenzeit zwei vom BAFA genehmigte Exporte von Brennstoffen von Lingen ins schweizerische Leibstadt durchgeführt habe - zu einem Zeitpunkt, als eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Exporte hätten durchgeführt werden dürfen noch von einem Gericht in Frankfurt verhandelt wurde. Das Gerichtsverfahren vor dem VG Frankfurt ist mittlerweile abgeschlossen. Das Gericht urteilte, dass die dem Export zugrunde liegende Ausfuhrgenehmigung zum Transportzeitpunkt vollziehbar gewesen sei.

Der BUND begründete seinen Widerspruch damit, dass vor dem Hintergrund des Verfahrens auch die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Genehmigung des BASE aufzuheben sei, da somit eine Unzuverlässigkeit des Unternehmens festzustellen sei. Da sich der vom BUND bemängelte Sachverhalt allerdings erst zu einem deutlich nach der Genehmigungserteilung liegenden Zeitpunkt ereignet hat, vermag diese gegen die ursprüngliche Genehmigung gerichtete Widerspruchsbegründung rechtlich von vornherein nicht das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bei ihrer damaligen Erteilung in Zweifel zu ziehen.

Grundsätzlich können bereits erteilte Transportgenehmigungen bei Vorliegen von sich nach Genehmigungserteilung ergebenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Beförderers auch nachträglich widerrufen werden. Dies führt allerdings nicht dazu, dass dadurch auch die zuvor erteilte Genehmigung rechtswidrig wird. Unabhängig vom Widerspruch des BUND hat das BASE zur Frage von sich nachträglich ergebenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Transporteuers eigene Ermittlungen angestellt. Dabei konnte nicht festgestellt werden, dass dem Transporteur zum Zeitpunkt seines Transportes (hier: nach Leibstadt) bewusst war, dass seinem Handeln möglicherweise rechtliche Hindernisse aufgrund des BUND-Widerspruchs gegen die Ausfuhrgenehmigung hätten entgegen stehen können.

Hintergrund zu Atom-Transporten:

Für einen Export von Kernbrennstoffen benötigen Antragsteller eine Ausfuhrgenehmigung, die u.a. auch eine Überprüfung des Adressaten sowie der Zuverlässigkeit des Ausführers beinhaltet. Die Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn. Das BASE erteilt keine Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen. Es prüft gemäß dem Atomgesetz im Rahmen von Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport auf deutschem Gebiet. Dabei ist unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen, nicht aber die Zuverlässigkeit des Ausführers zu überprüfen. Die Transporte selbst werden von den Aufsichtsbehörden überwacht. Diese sind die jeweiligen von einem Transport berührten Bundesländer sowie - bei einem Schienentransport - das Eisenbahn-Bundesamt.

Weitere Informationen zu Transportgenehmigungen

Stand: 04.03.2021

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