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Zur Prüfung der Sicherheit des Zwischenlagers in Niederaichbach

BfE nimmt Stellung zu den Darstellungen der Gemeinde Niederaichbach zur Aufbewahrung verglaster hochradioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Großbritannien

Im September 2017 hat das Energieversorgungsunternehmen PreussenElektra GmbH die Aufbewahrung von sieben Behältern mit verglasten Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Großbritannien im Zwischenlager in Niederaichbach beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) beantragt. Das BfE ist hierfür die atomrechtliche Genehmigungsbehörde. Diese prüft, ob der Antragsteller alle Sicherheitsanforderungen des Atomgesetzes für dieses Vorhaben erfüllt. Erst wenn alle Sicherheitsnachweise vorliegen, kann das BfE die Aufbewahrung genehmigen. Das Antragsverfahren ist inzwischen von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH übernommen worden und ist nicht abgeschlossen. Die Dauer bestimmt der Antragsteller, der alle dazu notwendigen Nachweise in der entsprechenden Detailtiefe vorlegen muss.

Im Rahmen des laufenden Genehmigungsverfahrens hat die Gemeinde Niederaichbach Akteneinsicht beim BfE erhalten. Sie erhebt öffentlich Vorwürfe, die keine Grundlage haben. Dazu nimmt das BfE wie folgt Stellung.

Die Gemeinde Niederaichbach spricht bei dem Vorhaben von der Zwischenlagerung von „Fremdcastoren“

Verursacher der Abfälle sind die Kernkraftwerke in Deutschland, darunter auch das Kernkraftwerk Isar. Von dort gingen in der Vergangenheit 139 Behälter mit verbrauchten Brennelementen zur Wiederaufarbeitung ins Ausland. Aus dem Verfahren resultierten etwa zehn Behälter mit verglasten hochradioaktiven Abfällen, die in das Zwischenlager Gorleben transportiert wurden und dort heute stehen. In das Standort-Zwischenlager Isar sollen laut Antrag sieben Castorbehälter mit verglasten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitungsanlage transportiert und dort gelagert werden. Damit würden dort drei Behälter mit Abfällen weniger stehen, als im Kernkraftwerk Isar angefallen sind.

Dass die Abfälle aus der Wiederaufarbeitung nicht länger nach Gorleben transportiert werden, bezeichnet die Gemeinde als „reines politisches Kalkül“ und als Egoismen.

Mit Inkrafttreten des Standortauswahlgesetzes wurde auch das Atomgesetz geändert. Der neu eingefügte § 9a Absatz 2a des Atomgesetzes verpflichtet die Betreiber der Kernkraftwerke, die aus der Wiederaufarbeitung verbliebenen radioaktiven Abfälle zurückzunehmen. Aufbewahrt werden sollen die Abfälle nicht mehr in Gorleben, sondern an den Standorten der Kernkraftwerke. Im Zwischenlager Gorleben sind bisher 108 Behälter mit verglasten hochradioaktiven Abfällen eingelagert worden. Die letzten 26 aus den Wiederaufarbeitungsanlagen zurückzunehmenden Behälter werden auf vier Standortzwischenlager in vier Bundesländern verteilt. Das Gesetz, das 2013 in Kraft trat, fand eine breite politische Mehrheit. Auch der Freistaat Bayern stimmte diesem Gesetz zu.

Die Gemeinde Niederaichbach behauptet, das BfE habe sich im Genehmigungsverfahren gegen ein höchstmögliches Maß an Sicherheit entschieden.

Diese Behauptung ist falsch. Grundlage der Genehmigungsverfahren zur Aufbewahrung der verglasten hochradioaktiven Abfälle im Standort-Zwischenlager Isar sind die hohen Maßstäbe des Atomgesetzes. Die Prüfmaßstäbe, die zugrunde gelegt sind, entsprechen allen anderen Genehmigungsverfahren zur Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen. Die Prüfung der erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung hat sich dabei am aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren. Die Prüfmaßstäbe, die zugrunde gelegt sind, entsprechen allen anderen Genehmigungsverfahren zur Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen. Dies gilt für alle zu betrachtenden Situationen. Es gibt keinen behaupteten Sicherheitsrabatt.

Die Gemeinde Niederaichbach behauptet, dass ein schadhafter Behälter nicht abtransportiert werden könne.

Die Sicherheit der Behälter während der Aufbewahrung und auch ihre Abtransportierbarkeit ist zu jeder Zeit durch den Betreiber des Zwischenlagers zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind alle fünf Jahre Prüfungen und Kontrollen erforderlich. Die Kontrollen sind Teil der Genehmigungsbestimmungen, die mit der Genehmigungserteilung durch das BfE für den Betreiber verpflichtend sind. Dass der Betreiber die Bestimmungen einhält, überwacht die atomrechtliche Aufsicht. Im Fall des Zwischenlagers Niederaichbach ist der Freistaat Bayern die zuständige Aufsicht.

Unbeachtet von Sicherheitsfragen ist die Abtransportierbarkeit der Behälter keine Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 AtG. Als Genehmigungsbehörde für das Standort-Zwischenlager Isar leistet das BfE durch verbindliche Festlegungen gegenüber dem Betreiber und der Aufsichtsbehörde bereits im Rahmen der aktuellen Genehmigungsverfahren einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung der Abtransportierbarkeit. Die gewählten Maßstäbe stehen in Übereinstimmung mit dem vom Bundesumweltministerium verfassten „Gesamtkonzept zur Rückführung von verglasten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung“ vom 19.06.2015. Demnach prüft das BfE bereits im Genehmigungsverfahren für die Aufbewahrung der Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, ob es technische Gründe gibt, die gegen den Abtransport eines originalen oder für die Dauer der Aufbewahrung mit einem zusätzlichen Deckel versehenen Behälters am Standort-Zwischenlager Isar sprechen.

Beim Pilotverfahren zum Standort-Zwischenlager Biblis hat der Antragsteller in Anlehnung an das BMU Konzept deshalb drei alternative Konzepte zur Herstellung eines zulassungskonformen Zustandes am Ende des Aufbewahrungszeitraumes dargestellt:

  1. Nachweisführung für eine erhöhte Leckagerate des Primärdeckels als dichte Umschließung,
  2. Aufnahme zusätzlicher Dichtbarrieren (Sekundärdeckel, Reparaturdeckel) in die verkehrsrechtliche Zulassung,
  3. Instandsetzung der Dichtbarriere Primärdeckel mithilfe einer mobilen und modular aufgebauten Primärdeckelwechselstation (PDWS) im Lagerbereich des Standort-Zwischenlagers Biblis.

Das BfE prüft derzeit im Rahmen des ersten Antragsverfahrens zum Standort-Zwischenlager Biblis, ob die drei vorgeschlagenen Konzepte umsetzbar sind. Dabei wird auch geprüft, ob zur Sicherstellung der späteren Abtransportierbarkeit die Genehmigung um weitere Regelungen ergänzt werden muss.

Die Gemeinde Niederaichbach behauptet, die Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle im Zwischenlager Isar erfülle nicht die gleichen Sicherheitsanforderungen wie das Zwischenlager in Gorleben, das über eine „heiße Zelle“ verfügt.

Grundlage für die Genehmigung zur Aufbewahrung von hochradioaktiven Abfällen sind die strengen und hohen Sicherheitsanforderungen des Atomgesetzes. Diese gelten gleichermaßen für alle Zwischenlager.

Am Standort Gorleben gibt es in einer Anlage die Möglichkeit, in einem gesicherten und abgeschirmten Raum den Verschluss eines Castorbehälters auszutauschen. Diese sogenannte „heiße Zelle“ wurde ursprünglich gebaut, um Abfälle für die Endlagerung in Gorleben umzuverpacken. Als die Castoren aus der Wiederaufarbeitung in Gorleben aufbewahrt werden sollten, nahm der Betreiber bei der Genehmigungsbeantragung Kredit von der Existenz dieser Anlage, um gegebenenfalls einen Verschluss austauschen zu können. Welche Optionen der Betreiber nutzen will, um die Abtransportierbarkeit der Behälter zu gewährleisten, muss er in Abstimmung mit der Aufsicht entwickeln. Den Einhalt der Sicherheitsanforderungen nach dem Atomgesetz überprüft das BfE.

Stand: 16.05.2019