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Zur atomrechtlichen Situation des Zwischenlagers Brunsbüttel

Außenansicht des Standort-Zwischenlagers am Kernkraftwerk Brunsbüttel Standort-Zwischenlager BrunsbüttelStandort-Zwischenlager am Kernkraftwerk Brunsbüttel Quelle: BASE

Mit der unbefristeten Anordnung zur weiteren Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager am Atomkraftwerkstandort Brunsbüttel hat der schleswig-holsteinische Umweltminister seine Erwartung geäußert, dass von der Genehmigungsbehörde BASE und dem Zwischenlager-Betreiber „…diese vorläufige Regelung nun so schnell wie möglich durch einen belastbaren Genehmigungsbescheid ersetzt wird.“ Dazu erklärt Lisa Ahlers, Sprecherin des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung:

"Für eine atomrechtliche Genehmigung sind von Betreibern der Atomanlagen ohne Wenn und Aber belastbare und prüffähige Unterlagen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erbringen. Die Kieler Atombehörde im Umweltministerium ist umfassend über leider immer noch ausstehende Unterlagen durch die Antragstellerin Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG bei dem für die Genehmigung zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung informiert, u.a. zu den CASTOR-Behältern und der in unmittelbarer Nachbarschaft des Zwischenlagers für hochradioaktive Abfälle geplanten Störfallanlage. Eine auch im Interesse der Bundesbehörde liegende Beschleunigung des Verfahrens kann durch die aufsichtliche Einwirkungsmöglichkeit des Umweltministers auf die Antragstellerin Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG erreicht werden, indem er das Unternehmen zur zeitnahen Vorlage von vollständigen Antragsunterlagen verbindlich verpflichtet. Der Umweltminister von Schleswig-Holstein legt mit seiner öffentlichen Rechtfertigung für eine unbefristete aufsichtliche Anordnung für das Zwischenlager Brunsbüttel und der damit verbundenen Aufforderung an das Bundesamt die ,vorläufige Regelung nun so schnell wie möglich durch einen belastbaren Genehmigungsbescheid' zu ersetzen, ein bemerkenswertes Verständnis von notwendigen Sicherheitsnachweisen an den Tag."

Eine Aufbewahrungsgenehmigung für das Standort-Zwischenlager Brunsbüttel gibt es derzeit nicht. Die gültige Genehmigung erlosch infolge eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015. Rechtsgrundlage für die aktuelle Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente ist eine Anordnung der Atomaufsicht des Landes Schleswig-Holstein, des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und ländliche Räume. Die Anordnung hat das MELUND am 17. Januar 2020 ohne Nennung einer Frist verlängert. Die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG, eine Tochter des Energieversorgungsunternehmens Vattenfall, hat am 16. November 2015 eine Neugenehmigung beantragt.

Sicherheitsnachweise noch ausstehend

Derzeit fehlen nach wie vor entscheidende Sicherheitsnachweise, um die Genehmigungsvoraussetzungen für das Zwischenlager zu erfüllen. Dies betrifft beispielsweise Nachweisunterlagen für CASTOR-Behälter. Ein zentraler Baustein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellt die Umweltverträglichkeitsprüfung dar. In dieser muss die Antragstellerin darlegen, welche Auswirkungen das beantragte Vorhaben auf die Umwelt haben kann. Eine UVP kann erst dann abgeschlossen werden, wenn beispielsweise Fragen zu Auswirkungen eines Störfalles durch benachbarte Anlagen bewertet werden können. Für das beantragte Standort-Zwischenlager Brunsbüttel betrifft dies insbesondere die derzeit geplante Anlage zum Umschlag und zur Lagerung von kälteverflüssigtem Erdgas (LNG-Terminal).

Das Ende des Genehmigungsverfahrens bestimmt maßgeblich die Antragstellerin, die für einen zügigen Abschluss alle erforderlichen Nachweise in der notwendigen Detailtiefe vorzulegen hat. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH zusammen mit der KKB Antragstellerin im Neugenehmigungsverfahren zur Aufbewahrung von hochradioaktiven Abfällen im Zwischenlager Brunsbüttel. Die BGZ ist dem Verfahren formal beigetreten. Das Verfahren wird aber nach wie vor von der KKB fortgeführt, die Verantwortung liegt weiterhin bei der KKB.

Hintergrund: Urteil des OVG Schleswig

Mit Urteil vom 19. Juni 2013 hob das OVG Schleswig die Aufbewahrungsgenehmigung von 2003 auf. Rechtskräftig wurde das Urteil mit dem bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015. Keine der genannten Gerichtsentscheidungen erfolgte, weil Sicherheitsdefizite festgestellt worden sind. Die Gerichte haben sich zur Frage der tatsächlichen Sicherheit des Zwischenlagers (etwa gegen Terrorangriffe) nicht geäußert. Es wurde bemängelt, dass im Genehmigungsverfahren dieser Punkt nicht hinreichend ermittelt worden sei. Zwar hat die damalige Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für Strahlenschutz, in den Gerichtsverfahren dargelegt, dass es alle Aspekte, insbesondere auch die Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes, umfassend geprüft habe. Dem BfS wurde jedoch untersagt, die zugrundeliegenden Unterlagen im Verfahren offen zu legen.

Stand: 20.01.2020